Europawahl 2024

Wahl des 10. Europäischen Parlaments im Jahr 2024

Vom 06. bis 09. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.

Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland den 09. Juni 2024 bestimmt (siehe hierzu "Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024" vom 16. August 2023 (BGBl. I S. 213)).

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach den jeweiligen nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Personen

Absenkung des Wahlalters

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
 
Rechtsgrundlage:
§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EuWG

Informationsangebot für Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, können die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) unter Europawahl 2024 → Informationen für Wählende → Deutsche im Ausland zur Verfügung.

Antragsvordrucke sind außerdem bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen der Bundesrepublik Deutschland erhältlich.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss spätestens bis 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.

Im Internetangebot der Bundeswahlleiterin finden Sie ausführliche Informationen zum Wahlrecht für:

Deutsche mit Wohnsitz innerhalb einer der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können!

Deutsche Staatsbürger können entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
    oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
    Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

Informationen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite der Europäischen Union.

Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
    Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.


Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Wohin muss ich den Antrag senden?

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde (mit Ausnahme Hamburg und Berlin) können Sie im amtlichen Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes oder auf der Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen. In Hamburg und Berlin sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original bis spätestens 19.05.24 übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

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