Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen
Aus Anlass der am 23.02.2025 stattfindenden Bundestagswahl wird angenommen, dass wieder Wahlplakate in verschiedenen Größen aufgestellt werden sollen. Es muss folgendes beachtet werden:
- Wahlwerbung darf nur innerorts angebracht werden und nur dort, wo die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigungen an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
- Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf wegen der gegebenen Gefahr, dass dadurch insbesondere Kinder verdeckt werden könnten, keine Wahlwerbung angebracht werden
- Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate einen Abstand von 1,5 m.
- Die Aufstellung der Plakate darf erst 6 Wochen vor der Wahl erfolgen. Also nicht vor dem 12.01.2025.
- Die Plakattafeln sind so aufzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen.
- Der Standort (insbesondere bei Großplakaten) muss sowohl mit der Gemeinde als auch mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgestimmt sein
Im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Baunach gelten noch zusätzlich folgende Vorschriften:
In Baunach dürfen am Ortseingang von Breitengüßbach kommend an der Abzweigung zum Galgenweg an den innerörtlichen Wegweisern, sowie an der Straßenbeleuchtung vor dem Anwesen Bamberger Straße 20 (Brennstelle 151) wegen der damit verbundenen Sichtbehinderung keine Werbetafeln angebracht werden. Gleiches gilt für die Brückengeländer über die Lauter, für die Wegweiser in der Grünanlage „Am Kastenhof“ und die Begrüßungsschilder an allen Ortseingängen. In den Einmündungsbereichen der Seitenstraßen entlang der B 279 dürfen wegen der dadurch entstehenden Sichtbehinderung ebenfalls keine Werbetafeln aufgestellt werden.
An den schwarzen Straßenlampen in Reckendorf ist die Plakatierung verboten!
Im unmittelbaren Umfeld von Wahllokalen und an deren Eingängen, sowie innerhalb der Wahllokale sind Plakatierungen verboten!
Die Plakate sind spätestens 1 Woche nach der Wahl abzubauen, also spätestens bis zum 02.03.2025.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ verwiesen.
Ein Antrag zur Plakatierung auf öffentlichen Straßen kann hier gestellt werden:
Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Werbung und Plakatstände
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.