Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.
Eine Beantragung und Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist voraussichtlich ab Mitte August 2021 möglich, online dann HIER.
Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes
persönlich oder
schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen online anfordern.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.
Der Antrag kann aber auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Folgende Angaben sind erforderlich:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum und
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
An welche Anschrift werden Briefwahlunterlagen versendet?
Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift).
Die Unterlagen können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. In diesem Fall können Sie alternativ Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Wann muss ich Briefwahl beantragen?
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.
Ein Wahlschein kann ab ca. Mitte August bis spätestens Freitag vor dem Wahltag = 24.09.21 bis 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Was ist die Briefwahl an Ort und Stelle?
Holen Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle der Gemeindebehörde ab, so können sie ihre Stimme dort auch an Ort und Stelle abgeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
Kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Ausland möglich. Der Wahlbrief muss dann allerdings ausreichend frankiert werden. Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet.
Wann kann ich mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen rechnen?
Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies kann frühestens etwa sechs Wochen (= ca. Mitte August 2021) vor der Wahl erfolgen. Daher ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig ca. sechs Wochen vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde gestellt ist.
Welche Unterlagen enthält der Wahlbrief?
Sie erhalten auf Ihren Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:
- Einen Wahlschein. Dieser muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Ist der Wahlschein automatisch erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein.
- Einen amtlichen Stimmzettel.
- Einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau).
- Einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss. Er enthält außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.
Wählen
Wie funktioniert die Briefwahl?
- Eine oder beide Stimmen (Erst- und/oder Zweitstimme) persönlich und unbeobachtet auf dem Stimmzettel ankreuzen und den Stimmzettel anschließend in den blauen Umschlag (Stimmzettelumschlag) legen und zukleben.
- Die auf dem Wahlschein unten befindliche „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen.
- Den Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
- Den roten Wahlbriefumschlag zukleben und ihn innerhalb Deutschlands unfrankiert (außerhalb Deutschlands ausreichend frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben.
Eine Abgabe des Wahlbriefumschlages ist nur bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle möglich.
Wann sollte ich den Wahlbrief absenden?
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der VG Baunach abgegeben werden. Bitte beachten Sie den ausgeschilderten und separaten Wahl-Briefkasten am Rathaus der VG Baunach, Bamberger Str. 1, 96148 Baunach, links vom Eingang.
Er muss bei uns spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. In jedem Fall trägt man selbst das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.
Wer zahlt das Porto?
Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden.
Vom Ausland aus muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden. Die Kosten hierfür muss man in diesem Fall selbst tragen.
Wie kann ich in einem anderen Wahlbezirk wählen?
Möchten Sie am Wahltag in einem anderen als in „Ihrem“ Wahlbezirk wählen, müssen Sie zuvor rechtzeitig einen Wahlschein beantragt haben. Mit diesem können Sie einen beliebigen Wahlbezirk innerhalb Ihres Wahlkreises aufsuchen. Nach Prüfung des Wahlscheins durch den dortigen Wahlvorstand erhalten Sie einen Stimmzettel und können wählen. Den Wahlschein behält der Wahlvorstand ein.
Eine Wahl in einem Wahlbezirk außerhalb des „eigenen“ Wahlkreises ist nicht möglich.
Ergebnisermittlung
Wer zählt die Ergebnisse der Briefwahl aus?
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden sogenannte Briefwahlvorstände innerhalb des Wahlkreises eingesetzt. Diese zählen nach der Wahlhandlung (am Wahltag nach 18:00 Uhr) die bis dahin eingegangen und geprüften Briefwahlunterlagen aus.
Sind die Ergebnisse der Briefwahl im vorläufigen Wahlergebnis enthalten?
Die Ergebnisse der Briefwahl sind bereits im vorläufigen Ergebnis enthalten.
Wie wird das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl gewahrt?
Die Regelungen zur Briefwahl im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung stellen sicher, dass das Wahlgeheimnis jederzeit gewährleistet ist. Im Folgenden ist schematisch dargestellt, wie mit den Wahlbriefen den rechtlichen Bestimmungen entsprechend verfahren wird: